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Dichtheitsprüfung

Dichtheitsprüfungen nach DIN 1986-30
Jeder Betreiber einer Abwasseranlage, also auch Hausbesitzer, hat seine Abwasseranlage gemäß §18a und b WHG nach den „anerkannten Regeln der Technik“ zu betreiben. Diese Regeln sind in der DIN 1986 Teil 30 definiert. Demnach sind lt. DIN 1986-30 und den kommunalen Abwassersatzungen alle Schmutz- und Mischwasserleitungen erstmals bis spätestens 31.12.2015 zu prüfen. (Achtung! Es gibt regionale
Unterschiede!). Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Behörde oder rufen Sie uns an. Eine Dichtheitsprüfung mit Luft ist relativ unkompliziert und beansprucht pro Haltung ca. 1 Stunde Zeit. Nachdem die Leitung gereinigt wurde, wird die Leitung an jeder Seite mit Blasen verschlossen. Anschl. wird die Leitung mit Luftdruck (im mbar-Bereich) befüllt. Nach einer „Beruhigungszeit“ (dient u.a. zum
Temperaturausgleich) beginnt die Prüfung. Wenn der Druckabfall im Toleranzbereich liegt, hat die Leitung die Dichtigkeitsprüfung bestanden. Ist eine Luftprüfung nicht möglich (aufgrund von Zugänglichkeiten und Anbindungen), wird die Leitung mit Wasser geprüft. Das Prinzip ist ähnlich wie bei der Luftprüfung, nur wird hier der Wasserverlust gemessen. Da der Aufbau einer solchen Prüfung umfangreicher ist und die „Beruhigungszeit“ größer bemessen wird, dauert diese Prüfung
wesentlich länger als die Luftprüfung. In jedem Fall ist eine vorhergehende optische Kontrolle sehr sinnvoll, da hier bereits offensichtliche Schäden entdeckt werden können. Nach der Prüfung erhalten Sie in jeden Fall ein Protokoll mit den Objektangaben, den Prüfungsverlauf und dem Ergebnis der Prüfung. Ein solches Protokoll hat in der Regel 20 Jahre Gültigkeit. Wenn eine Leitung durchgefallen ist, haben die Auftraggeber entsprechende Maßnahmen zur Behebung der Schäden, bzw. Undichtigkeiten zu ergreifen. Nach den Reparaturarbeiten ist eine erneute Prüfung durchzuführen. Dieses gilt gleichermaßen bei Neubau und größeren Umbauten. Es besteht auch die Möglichkeit, durch optische Kontrolle die Dichtheit der Leitungen nachzuweisen. Das setzt selbstverständlich Mängelfreiheit und eine Dokumentation voraus. Die Pflichten nach dem WHG §18b richten sich unmittelbar an den Anlagenbetreiber (also Hauseigentümer) und setzen somit keine spezielle behördliche oder kommunale Aufforderung voraus!

Was Sie bei einer Dichtheitsprüfung beachten müssen:
- Die Leitung muss gereinigt sein und sollte als Vorlauf bereits optisch kontrolliert werden.
- Erfragen Sie die regional unterschiedlichen Termine zur Dichtheitsprüfung bei der für Sie zuständigen
Stelle oder rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!

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