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FAQ´s TV-Inspektionen

Häufige Fragen zum Thema TV-Inspektionen, beschädigte Leitungen, Wurzeln und Sanierung haben wir für Sie zusammengefasst. Im Folgenden finden Sie Antworten auf diese Fragen unserer Kunden, auch zu den Themen Recht, Durchführung und Anerkannte Regeln der Technik.

Wie funktioniert eine Kamera-Untersuchung?
Wie ist eine Untersuchung zu dokumentieren?
Wann Kamera-Untersuchung und wann Dichtheitsüberprüfung?
Wo steht das und wer regelt das?
Was sind "Anerkannte Regeln der Technik"?
Wurzeln in der Grundleitung, wer ist verantwortlich?
Wie steht es mit der Rückstausicherung aus?
Erdarbeiten oder grabenlose Sanierung?


Wie funktioniert eine Kamera-Untersuchung?
Nach DIN 1983-30 erfolgt die Zustandserfassung von Abwasserleitungen auf dem Grundstück durch Inspektion mit einer Kanalkamera, sofern die Leitung nur häusliches Abwasser ableitet. Die Kamera wird über einen Schacht auf den Grundstück oder eine Revisionsöffnung im Gebäude in die Leitung eingesetzt. Je nach verwendeten System wird sie dann an einem Glasfieberstab oder einem versteiften Kabel in die Leitung eingeschoben oder ist in der Lage, mit eigenem Antrieb die Leitung zu befahren. Meist werden in Grundstücksleitungen Schiebekameras verwendet. Ist auf dem Grundstück oder vom Gebäude her kein Zugang zu den Leitungen gegeben (was an und für sich bereits ein unzulässiger Zustand ist), so ist der Einsatz von Satelliten-Technik möglich.

Wie ist eine Untersuchung zu dokumentieren?
Eine Inspektion mit Dokumentation der Ergebnisse ist sinnvoll. Die Dokumentation besteht in der Regel aus einer Videoaufzeichnung oder einer digitalisierten Aufzeichnung auf CD oder DVD. Dazu gehört auch eine fotografische Dokumentation von festgestellten Einzelschäden.

Wann Kamera-Untersuchung und wann Dichtheitsprüfung?
Die Zustandserfassung erfolgt durch eine optische Inspektion. Unabhängig von der optischen Inspektion sind die Grundstücksentwässerungsanlagen auf Dichtheit zu prüfen. Leitungen, die nur häusliches und nicht gewerbliches Abwasser ableiten, gelten normalerweise auch als dicht, wenn bei einer optischen Inspektion keine sichtbaren Schäden und Fremdwassereintritte festgestellt wurden. Ist eine optische Inspektion nicht möglich oder wird sie als nicht ausreichend angesehen, ist eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 mit Luft oder Wasser erforderlich. Bei wesentlichen baulichen Veränderungen sind die Grundleitungen bereits jetzt auf Dichtheit zu prüfen. Bis Ende des Jahres 2015 muss eine Dichtheitsprüfung durchgeführt worden sein.

Wo steht das und wer regelt das?
Wer auf dem Grundstück eine Abwasserleitung betreibt, unterliegt grundsätzlich den Vorschriften des Wasserrechts. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die jeweiligen Landeswassergesetze legen fest, welche Grundsätze beim Betrieb von Abwasseranlagen zu beachten sind. §18a WHG: Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Defekte oder nicht den Regeln der Technik entsprechende Grundstücksentwässerungen können in mehrfacher Hinsicht das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Austretendes Abwasser kann Grundwasser und Böden verunreinigen, eintretendes Wasser kann die öffentlichen Kanalnetze und Kläranlagen überlasten und ihre Funktion gefährden. Laut §18b WHG gelten für die Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik.

Was sind die "anerkannten Regeln der Technik"?
Als solche gelten die einschlägigen DIN- und EU-Normen und weitere Regelwerke der Fachverbände, insbesondere die Merk- und Arbeitsblätter des Fachverbandes ATV-DVWK. Von maßgeblicher Bedeutung für private Grundstücksentwässerung sind Teile der DIN 1986 "Abwasseranlagen für Gebäude und Grundstücke", insbesondere deren Teil 30 "Instandhaltung". In dieser Norm wird festgelegt, wie und bis wann Grundstücksentwässerungen auf Bauzustand und Dichtheit zu prüfen sind.

Wurzeln in der Grundleitung, wer ist verantwortlich?
Die zwischen Baumbesitzern und Anlagenbetreibern naturgemäß heftig umstrittene Frage wird von Gerichten in Deutschland ganz unterschiedlich beantwortet. Technisch gesehen können Wurzeln nur dort in ein Rohr hineinwachsen, wo bereits eine Undichtigkeit, also eine Vorschädigung, vorhanden ist. Gerade bei älteren Leitungen, die Risse oder undichte Rohrverbindungen aufweisen, ist dies häufig der Fall. Bei Leitungen mit alten Teerstrickdichtungen findet man Undichtigkeiten praktisch regelmäßig. Einmal ins Rohr gelangt, können Wurzeln die Entwicklung von Schäden vorantreiben. Gegen Wurzeln hilft dauerhaft nur eine partielle Gewebeauskleidung von innen oder eine Neuverlegung der Leitung. Wird außer Ausfräsen der Wurzel keine weitere Maßnahme getroffen, wachsen die Wurzeln sehr schnell wieder ins Rohr hinein.

Wie steht es mit der Rückstausicherung aus?
Erstaunlich viele Grundstücke, deren tiefste Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene des öffentlichen Schmutz- bzw. Mischwasserkanals liegen, verfügen nicht über eine Rückstausicherung. Damit riskiert man überflutete Keller im Fall eines Abwasserrückstaus in der öffentlichen Kanalisation. Da ein Verzicht auf Rückstausicherungen grundsätzlich ein Verstoß gegen den Anlagenbetrieb nach den Allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellt und häufig auch ein Verstoß gegen geltende Abwassersatzungen ist, kann der Grundstückseigentümer die Kommune nicht für Rückstauschäden haftbar machen. Aus gleichem Grund setzt der Grundstückseigentümer auch seinen Versicherungsschutz gegen Abwasserschäden aufs Spiel.

Sanierung oder Erdarbeiten?
Sofern es das Schadensbild zulässt, stehen Sanierungsverfahren zur Verfügung, bei denen kein Schacht- und /oder Stemmarbeiten ausgeführt werden müssen. Dazu ist es erforderlich, dass das Grundleitungssystem mindestens von einer Seite zugänglich ist. Schadstellen können dann mit Glaslaminatmatten und Harz saniert werden. Diese so genannten Kurzliner haben den Vorteil, dass die Reparaturen schnell ausgeführt sind, dass das Rohr eine beachtliche statische Tragfähigkeit erhält und dass sie wesentlich preisgünstiger sind als eine Reparatur des Rohres durch ausgraben.


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